Was bedeutet die Fußnote?

Wenn wir ein Dokument beim Grundbuchamt einreichen (z. B. einen Kaufvertrag und damit verbunden einen Antrag auf Eintragung eines Vorbehaltsverkaufs), trägt das Grundbuchamt am Tag der Einreichung die Referenznummer der Einreichung und eine kurze Zusammenfassung der Randbemerkung in die Eigentumsurkunde der betreffenden Immobilie ein. Sobald das Grundbuchamt die im Antrag beantragte Änderung vorgenommen hat, löscht es die Randbemerkung.

Wenn wir ein Dokument beim Grundbuchamt einreichen, werden die Registrierungsnummer der Einreichung und eine kurze Zusammenfassung der Randnotiz innerhalb kurzer Zeit vom Grundbuchamt in die Eigentumsurkunde der betreffenden Immobilie eingetragen. Sobald das Grundbuchamt die im Antrag beantragte Änderung vorgenommen hat, wird die Randnotiz gelöscht.

Die Randbemerkung weist somit darauf hin, dass ein Antrag gestellt wurde und/oder ein Verfahren in Bezug auf die Immobilie läuft, das das Grundbuchamt noch nicht geprüft hat. Der Inhalt der Randbemerkung in der Eigentumsurkunde liefert jedoch nicht immer umfassende Informationen über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Wenn der Käufer beispielsweise nur einen Teil einer Immobilie erwirbt, die sich in ungeteiltem Miteigentum befindet, wird in der Randbemerkung nur der Name des Käufers angegeben, nicht jedoch, auf welchen Miteigentumsanteil sich der Verkauf bezieht.