Das Gerichtsverfahren ist kein vereinfachtes, formelles Verfahren mehr, wie beispielsweise ein Mahnverfahren, sondern bietet den Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt umfassend darzulegen und zu begründen.
Im Gerichtsverfahren spielt die mündliche Verhandlung die Hauptrolle, die gegnerischen Parteien können ihre Argumente in der vom Gericht abgehaltenen Verhandlung vortragen und ihre schriftlichen, mündlichen und sachlichen Beweise vorlegen. Leider können Gerichtsverfahren keineswegs als schnell bezeichnet werden. Nach unserer Erfahrung dauert es etwa eineinhalb bis drei Jahre, bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht. In der ersten Instanz finden in der Regel 3-5 Verhandlungstermine statt, während für das Urteil in der zweiten Instanz in der Regel ein Verhandlungstermin ausreicht. Zwischen den Verhandlungsterminen vergehen etwa 3-6 Monate.
Auch im Gerichtsverfahren ist eine Gebühr zu entrichten, die 6 % des Streitwerts beträgt. Wurde dem Gerichtsverfahren ein Mahnverfahren vorausgeschaltet, weil der Schuldner der Zahlungsaufforderung widersprochen hat, sodass das Verfahren zu einem Gerichtsverfahren wurde, muss die in der Zahlungsaufforderung entrichtete Gebühr von 3 % auf 6 % aufgestockt werden.
Sicherungsmaßnahme in einem Gerichtsverfahren
Wenn Sie zur Eintreibung einer Forderung ein Gerichtsverfahren einleiten und befürchten, dass das Vermögen, das die Befriedigung Ihrer Forderung sicherstellt, bis zum rechtskräftigen Urteil verschwindet, können Sie beim zuständigen Gericht die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme beantragen. Eine Sicherungsmaßnahme kann beantragt werden, wenn die spätere Befriedigung der Forderung wahrscheinlich gefährdet ist und die Forderung durch eine mindestens vollbeweiskräftige Urkunde nachgewiesen werden kann.
Was gilt als privatschriftliche Urkunde mit voller Beweiskraft?
Von einer vollständig beweiskräftigen privaten Urkunde kann man sprechen, wenn
a) der Aussteller das Dokument eigenhändig geschrieben und unterzeichnet hat.
b) zwei Zeugen durch ihre Unterschrift auf dem Dokument bestätigen, dass der Aussteller das nicht von ihm verfasste Dokument vor ihnen unterzeichnet hat oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannt hat; auf dem Dokument muss auch der Wohnort (die Adresse) der Zeugen angegeben sein;
c) die Unterschrift oder Paraphe des Ausstellers auf dem Dokument gerichtlich oder notariell beglaubigt ist;
d) das Dokument von der wirtschaftlichen Organisation (z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß unterzeichnet wurde;
e) der Rechtsanwalt (Rechtsberater) durch die ordnungsgemäße Gegenzeichnung des von ihm erstellten Dokuments bestätigt, dass der Aussteller das nicht von ihm verfasste Dokument vor ihm unterzeichnet hat oder seine Unterschrift vor ihm als seine eigene Unterschrift anerkannt hat, bzw. dass der Inhalt des mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers unterzeichneten elektronischen Dokuments mit dem vom Rechtsanwalt erstellten elektronischen Dokument übereinstimmt;
f) der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat.
