Urheberrechte

Wir helfen Ihnen, wenn Sie Urheberrechte haben, z. B. Musikverlag, Tonaufnahmenverlag, angewandte Grafik, Werbung oder für Filmzwecke geschaffene Werke, verwandte Schutzrechte oder Marken und Geschmacksmuster oder Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Rechtewahrnehmung haben, einen Vertrag über die Nutzung oder Übertragung von Vermögensrechten abschließen oder einen solchen Vertrag prüfen lassen möchten.

Unterschied zwischen Patentschutz und Urheberrechtsschutz

Es ist wichtig, zwischen Patentschutz und Urheberrechtsschutz zu unterscheiden. Der Patentschutz beginnt in der Regel mit der Patentierung einer technischen Neuheit, d. h. mit der Eintragung durch die zuständige Behörde, während der Urheberrechtsschutz dem Urheber ab dem Zeitpunkt der Schaffung des Werks zusteht.

Bedingungen für den Urheberrechtsschutz

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist der originelle, individuelle Charakter des Werks, sodass bloße Kopien nicht geschützt sind. Der ästhetische Wert des Werks ist jedoch keine Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz, d. h. für den Schutz reicht der individuelle Charakter und die Neuheit aus, das Werk muss nicht anderen gefallen oder als künstlerisch wertvoll gelten.
Sehr oft entsteht jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ohne dass der Urheber weiß, dass es im Sinne des Urheberrechts geschützt ist. Dies kann beispielsweise die Anfertigung eines Fotos, das Schreiben eines Computerprogramms oder auch eine einfache Zeichnung sein.

Urheberrecht an Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind

Ein besonderes Problem kann sich ergeben, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis ein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffen, da in diesem Fall geprüft werden muss, ob die Schaffung des Werks zu Ihren Arbeitspflichten gehörte. Wenn ja, erwirbt der Arbeitgeber automatisch die Vermögensrechte an dem Werk.