Wie können Sie ein Unternehmen gründen, ohne nach Ungarn zu kommen?
Die für die Gründung des Unternehmens erforderlichen Dokumente müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Anwesenheit eines beglaubigenden Rechtsanwalts unterzeichnet werden. Wenn Sie im Ausland leben und aus diesem Grund nicht nach Ungarn reisen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, Ihre Unterschrift bei einem ungarischen Konsulat im Ausland beglaubigen zu lassen oder das unterzeichnete Dokument gemäß dem Haager Übereinkommen mit einer Apostille zu versehen.
Was ist der Unterschied zwischen einer GmbH und einer Zweigniederlassung?
Häufig stellt sich die Frage, ob eine ausländische Muttergesellschaft in Ungarn eine eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.) oder nur eine Zweigniederlassung bzw. eine Handelsvertretung gründen soll. Der wichtigste Unterschied zwischen einer eigenständigen Gesellschaft und einer Zweigniederlassung oder Handelsvertretung besteht darin, dass die Haftung des Gründers der Kft., d. h. der Muttergesellschaft, sich nicht auf die möglichen Verbindlichkeiten der von ihr gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Tochtergesellschaft) erstreckt, während die Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung oder Handelsvertretung haftet. Die von ausländischen Unternehmen in Ungarn gegründeten Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen sind Teil der Gründungsmuttergesellschaft, während die Gründungsmuttergesellschaft nur Eigentümerin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer von ausländischen Unternehmen in Ungarn gegründeten Zweigniederlassung und einer Handelsvertretung besteht darin, dass eine Zweigniederlassung zur Ausübung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit berechtigt ist, während eine Handelsvertretung nur Informations-, Werbe- und Propagandatätigkeiten ausübt und Verträge für die Muttergesellschaft vermittelt bzw. vorbereitet.
