Die öffentliche Glaubwürdigkeit des Grundbuchs

Die öffentliche Glaubwürdigkeit des Grundbuchs bedeutet, dass die darin eingetragenen Daten, Rechte und Tatsachen als authentisch bestätigt sind und bis zum Beweis des Gegenteils als gültig anzusehen sind.

Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Eintragung im Grundbuch richtig ist, bis jemand das Gegenteil beweist (z. B. muss der eingetragene Eigentümer als Eigentümer angesehen werden, bis jemand beispielsweise mit einer Sterbeurkunde nachweist, dass die betreffende Person verstorben und somit nicht mehr Eigentümer ist).

Die öffentliche Glaubwürdigkeit bedeutet auch, dass, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen oder eine Tatsache vermerkt wurde, niemand behaupten kann, davon keine Kenntnis gehabt zu haben. Wir empfehlen daher, alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Immobilien (z. B. Mietverträge!) nur mit Kenntnis der aktuellen Eigentumsurkunde durchzuführen.