Erb- und Eheverträge

Bei Eheverträgen, Erbverträgen oder Testamenten schreiben die gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Formvorschriften vor, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit des Dokuments führt. Da diese Urkunden in der Regel auch Vermögenswerte von höherem Wert betreffen, lohnt es sich auch hier nicht, Risiken einzugehen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und setzen Ihre Vorstellungen in die richtige Rechtsform um.

Unsere ausländischen Kunden bitten uns oft, für sie auch ein ungarisches Testament zu erstellen. Für ausländische Staatsbürger, die über Vermögen in Ungarn verfügen, vor allem Immobilien, ist es ratsam, auch ein Testament nach ungarischem Recht zu erstellen. Der Hauptgrund dafür ist, dass bei Immobilien immer die Rechtsvorschriften des Landes anzuwenden sind, in dem sich die Immobilie befindet. Bei Immobilien in Ungarn sind daher auch dann die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn der Eigentümer kein ungarischer Staatsbürger ist.

Die Erstellung eines Testaments unterliegt strengen Vorschriften. Ein Dokument gilt nur dann als Testament, wenn es diesen Vorschriften vollständig entspricht. Das Gesetz kennt mehrere Arten von Testamenten, wobei das schriftliche Privat testament am häufigsten anzutreffen ist. Ein schriftliches privates Testament kann nur in einer Sprache verfasst werden, die der Erblasser versteht und in der er schreiben und lesen kann. Das schriftliche private Testament kann vom Erblasser selbst verfasst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Eine maschinengeschriebene Urkunde gilt nicht als eigenhändig verfasst, auch wenn sie vom Erblasser selbst stammt. Ein privates Testament, das in Stenografie oder einer anderen, von der üblichen Schrift abweichenden Zeichen- oder Ziffernschrift verfasst ist, ist ungültig. Ein schriftliches privates Testament ist gültig, wenn seine Testamentsqualität, der Ort und der Zeitpunkt seiner Erstellung aus dem Dokument selbst hervorgehen und wenn der Erblasser es

a) es von Anfang bis Ende selbst verfasst und unterzeichnet; oder
b) es in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet oder, wenn es bereits unterzeichnet wurde, die Unterschrift vor zwei Zeugen als seine eigene anerkennt, wobei in beiden Fällen auch die Zeugen das Testament unterzeichnen und ihre Eigenschaft als Zeugen angeben; oder
c) es unterzeichnet und entweder als offenes oder geschlossenes Dokument beim Notar – als Testament gekennzeichnet – persönlich hinterlegt.

Ein aus mehreren separaten Blättern bestehendes schriftliches Testament ist nur gültig, wenn alle Blätter fortlaufend nummeriert und vom Erblasser sowie – falls für die Gültigkeit des Testaments Zeugen erforderlich sind – von beiden Zeugen unterzeichnet sind.
Eine Zuwendung zugunsten eines Zeugen oder einer anderen mitwirkenden Person oder deren Angehörigen ist ungültig, es sei denn, dieser Teil des Testaments wurde vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet.
Die Zuwendung zugunsten des Zeugen oder seines Verwandten ist auch dann nicht ungültig, wenn bei der Testamentserrichtung – außer ihm – zwei Zeugen mitgewirkt haben.
Wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, verlangt das Gesetz für die Gültigkeit des Testaments nicht die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwalts. Wenn das Testament von einem Rechtsanwalt erstellt wird, muss es dennoch die oben genannten Anforderungen erfüllen, d. h. es sind die Unterschriften von zwei Zeugen, eine fortlaufende Nummerierung usw. erforderlich. Bei einem von einem Rechtsanwalt erstellten Testament besteht die Möglichkeit, das Testament gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr bei der Rechtsanwaltskammer zu hinterlegen.