Wenn der Verkäufer seine Immobilie verkauft und der Käufer den Kaufpreis nicht sofort vollständig bezahlt, behält der Verkäufer in der Regel das Eigentum, bis der gesamte Kaufpreis bezahlt ist, d. h. er stimmt der Eintragung des Eigentums des Käufers in das Grundbuch erst zu, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis bezahlt hat.
In solchen Fällen reicht der Anwalt, der den Vertrag entworfen hat, den Kaufvertrag beim Grundbuchamt ein und beantragt, dass das Grundbuchamt das Recht des Käufers auf Eigentumsvorbehalt an der Immobilie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einträgt. Die Immobilienbehörde setzt das Verfahren zur Eintragung des Eigentums für maximal sechs Monate ab dem Datum der Antragstellung aus.
Wenn der Käufer den vollständigen Kaufpreis für die Immobilie bezahlt hat, reicht der Anwalt, der den Vertrag ausgearbeitet hat, die zuvor vom Verkäufer ausgestellte und beim Anwalt hinterlegte Eintragungsgenehmigung beim Grundbuchamt ein, und auf dieser Grundlage trägt das Grundbuchamt das Eigentumsrecht des Käufers in den zweiten Teil der Eigentumsurkunde ein und löscht das Recht des Käufers aus dem dritten Teil der Eigentumsurkunde.
Wird die Registrierungsgenehmigung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Registrierungsantrags des Käufers (während der oben beschriebenen Aussetzungsfrist) eingereicht, beginnt das Recht des Käufers als Veräußerungs- und Belastungsverbot zu wirken.
